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Anzeige eines Osterfeuers


Leistungsbeschreibung

Nach den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung können nur Osterfeuer mit „öffentlichem Charakter“ genehmigt werden. Bei den Osterfeuern handelt es sich um sogenannte Brauchtumsfeuer.

Demnach handelt es sich um ein Brauchtumsfeuer, wenn das Feuer von in der Ortsgemeinschaft, verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen ausgerichtet wird. Privathaushalte, Nachbarschaften und Familien können demnach keine Osterfeuer mehr durchführen. Zudem muss das Osterfeuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

Aus diesem Grund wird das Ordnungsamt auch in diesem Jahr konsequent auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen achten, denn „das Abbrennen von Osterfeuern spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab“, wie schon vor einiger Zeit ein Oberverwaltungsgericht festgestellt hat. Demnach sind private Osterfeuer nicht erlaubt.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben werden Genehmigungen, beziehungsweise Ablehnungen ausgesprochen.

Alle in der Samtgemeinde Artland erlaubten Osterfeuer öffentlich bekannt gemacht (Tageszeitung, Internet) mit der Folge, dass jedem Zutritt zu genehmigten Osterfeuern zu gewähren ist.

Die Anzeige eines Osterfeuers ist gebührenfrei.

Sollten Getränke und/oder Speisen von einem anderen Verein/Firma/Person angeboten werden, müssen diese eine gebührenpflichtige Gaststättenanzeige stellen.

Alle Osterfeuer müssen bis spätestens 22.03.2024 angezeigt werden.