Parkplatzabsperrung für einen Umzug / Einrichtung Halteverbotszone


Leistungsbeschreibung


Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzug-Transportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem

  • ein Halte- oder Parkverbot gilt,
  • das Parken (z.B. auf Parkplätzen- auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist,
  • sich eine Fußgängerzone befindet
  • der Gehweg ganz oder teilweise z.B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.

Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen  (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof ausgeliehen werden.

An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (bspw. durch das Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.

Zuständige Stelle


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Im Einzelfall wird der Landkreis hinzugezogen.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren für die Anordnung der Halteverbotsschilder an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.

Die Halteverbotsschilder müssen je nach Ort der Antragstellung drei bis vier Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage


§ 45 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Hinweise / Besonderheiten


Muss eine Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet werden, sollte der Antrag persönlich gestellt werden.

Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Halteverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot darf dagegen be- und entladen werden, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.

Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Halteverbotszone und behindern den Umzug, kann das Abschleppen der Fahrzeuge veranlasst werden lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.