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Abmeldung ins Ausland


Leistungsbeschreibung

Wer aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung in Inland zu beziehen, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

Dies ist nur erforderlich bei:

  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
  • Auszug aus einer Nebenwohnung, wobei die Hauptwohnung erhalten bleibt

Für alle anderen Fälle (z.B. Wohnortswechsel) ist grundsätzlich keine Abmeldung erforderlich. Sie müssen sich lediglich beim neuen Wohnort anmelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wenn der Abzumeldende nicht persönlich erscheinen kann: Vollmacht mit Unterschrift des Abzumeldenden und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

Es fallen keine Gebühren an.

Der Auszug aus der Wohnung ist spätestens 2 Wochen nach dem erfolgten Auszug bei der Meldebehörde anzuzeigen. Frühestens kann der Auszug 1 Woche vorher bei der Meldebehörde angezeigt werden.