BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Links & Onlinedienste

Leistungsbeschreibung

Gegenstände mit einem Wert über 10,00 Euro, die Sie gefunden haben, bringen Sie bitte zum Fundbüro. Wir nehmen Ihre Fundanzeige und auch Verlustanzeige in unserem virtuellen Fundbüro auf.

Sie haben etwas verloren?

Im virtuellen Fundbüro können Sie die Verlustanzeige bequem aufgeben. Anschließend wird (kreisweit) nach übereinstimmenden Fundsachen gesucht. Sie werden benachrichtigt, sobald wir einen Gegenstand finden, der Ihren Angaben entspricht. Sie können natürlich auch gerne telefonisch, schirftlich oder persönlich erfragen, ob Ihr Gegenstand bereits bei der Samtgemeinde Artland abgegeben wurde. Wenn es abgegeben wurde, erhalten Sie Ihr Eigentum zurück. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit sich gebührenfrei eine Bescheinigung für Ihre Versicherung, als Nachweis, dass Ihre verlorene Sache nicht im Fundbüro abgegeben wurde, ausstellen zu lassen.

Sie haben etwas gefunden?

Gegenstände mit einem Wert über 10,00 Euro, die Sie gefunden haben, bringen Sie bitte zum Fundbüro. Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dass sie absichtlich weggeworfen wurden, werden vom Fundbüro nicht angenommen. Sie können den Fund zudem auch telefonisch und schriftlich mitteilen. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate. (Ausnahme: verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist) Hat sich der Eigentümer innerhalb der Frist nicht gemeldet, können Sie die Fundsache behalten (ggf. nach Zahlung einer Verwaltungsgebühr, sofern der Gegenstand zur Vewahrung dem Fundbüro übergeben wurde). Wird dieses Recht durch den Finder nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde und der Stadt.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate. (Ausnahme: verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist) Hat sich der Eigentümer innerhalb der Frist nicht gemeldet, können Sie die Fundsache behalten (ggf. nach Zahlung einer Verwaltungsgebühr, sofern der Gegenstand zur Vewahrung dem Fundbüro übergeben wurde).

§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)