- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
- schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen
- Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses. Es gibt zwei Arten:
- für private Zwecke (Beleg-Art N); das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O); das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben. Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an. Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
An wen muss ich mich wenden?
Der Antrag wird vom Bürgerbüro entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro.
Die Gebühr kann durch Zahlung mit Bargeld oder EC-Karte entrichtet werde
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert in der Regel 14 Tage.
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