Wer aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung in Inland zu beziehen, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.
Dies ist nur erforderlich bei:
- Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
- Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
- Auszug aus einer Nebenwohnung, wobei die Hauptwohnung erhalten bleibt
Für alle anderen Fälle (z.B. Wohnortswechsel) ist grundsätzlich keine Abmeldung erforderlich. Sie müssen sich lediglich beim neuen Wohnort anmelden