Nach dem Meldegesetz trägt die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre ein, wenn der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Eine Melderegisterauskunft darf nach dem Meldegesetz nicht erteilt werden, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Hinweis: Als weitere Möglichkeit eine Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Institutionen zu verhindern, können Sie eine Übermittlungssperre beantragen.